Keine städtischen Mitarbeiter, auch von Tochterunternehmen in den Gemeinderat

Wolfgang Taubert
Stadtrat
Gruppe im Gemeinderat MfM

Die MfM fordert, dass die vom Landtag verabschiedete Unvereinbarkeitsregelung von Amt und Mandat neben Beamten auch auf Arbeitnehmer juristischer Personen des Privatrechts mit städtischer Minderheitsbeteiligung oder deren 100-prozentiger Tochtergesellschaften erweitert wird.“

Der Landtag hatte damals bei Verabschiedung der Unvereinbarkeitsregelung die Vermeidung drohender Interessenkonflikte zwischen Amt und Mandat als Zielsetzung.

Dieses Ziel der Inkompatibilitätsregelung muss, möchte man es ernsthaft und konsequent erreichen, aber auf oben genannte Arbeitnehmer erweitert werden.

Es kann keine Rolle spielen, ob die konkrete berufliche Tätigkeit neben dem Landtagsmandat von einem Beamten, eines privatrechtlich angestellten Mitarbeiters in einem Unternehmen mit städtischer Mehrheits- oder nicht städtischer Mehrheitsbeteiligung verrichtet wird.

Auch bei Unternehmen mit einer Minderheitsbeteiligung der Stadt kann ein Arbeitnehmer in vergleichbare Interessenkonflikte geraten oder vergleichbare Wissensvorsprünge erwerben wie diejenigen Beamten oder Angestellte, die bei einem Amt oder einem mehrheitlich städtisch geführten Unternehmen beschäftigt sind.

Um das Vertrauen der Bevölkerung in die Parlamente zu stärken, muss daher jeder „böse Schein“ zwischen Angestelltenverhältnis bei städtischer Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften vermieden werden.

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